Satzung der Stiftung gegen Rassismus

Präambel

Am 21. März 1960 demonstrierten in Sharpeville/Südafrika Tausende Menschen gegen die rassistischen Passgesetze. Die Polizei schoss in die Menge und töte 69 Menschen, darunter acht Frauen und zehn Kinder. 1966 erklärten die Vereinten Nationen den 21. März zum „Internationalen Tag zur Überwindung von rassistischer Diskriminierung“. 1979 wurde aus dem UN-Gedenktag eine alljährliche Aktionswoche. Der Interkulturelle Beauftragte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Jürgen Micksch, hat sich als Vorsitzender des Interkulturellen Rates in Deutschland seit 1994 für diesen Gedenktag engagiert, der seit 2008 zu den Internationalen Wochen gegen Rassismus weiterentwickelt wurde. Theo Zwanziger hat 2014 als Botschafter der Internationalen Wochen gegen Rassismus dafür eine Stiftung initiiert und eingerichtet. Weitere Gründungsstifter sind der Interkulturelle Rat in Deutschland e.V., die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, der Förderverein PRO ASYL e.V. und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

    1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für die Internationalen Wochen gegen Rassismus“ (kurz Antirassismus-Stiftung).
    2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Darmstadt.

§ 2 Stiftungszweck

    1. Zweck der Stiftung ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    2. Die Stiftung verwirklich ihren Stiftungszweck insbesondere durch
          • die Vorbereitung, Planung, Durchführung, Koordinierung und Nacharbeit von Veranstaltungen zu den jährlichen UN-Wochen gegen Rassismus,
          • die Herausgabe von Materialien, Plakaten, Broschüren, Handzetteln, Videos etc. zu den Internationalen Wochen gegen Rassismus, die insbesondere Schulen, Sportvereinen, Kirchengemeinden, Kommunen und Initiativgruppen zur Verfügung gestellt werden,
          • die Förderung von Modellprojekten, die das Ziel haben, zur Überwindung von Antisemitismus, Antiziganismus, antimuslimischem Rassismus oder Rassismus gegenüber Menschen anderer Hautfarbe und Flüchtlingen beizutragen,
          • Bildungsmaßnahmen für die Anerkennung von Menschen fremder Herkunft und Kultur sowie die dafür erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

    1. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung aus Euro 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) in bar.
    2. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.
    3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden. Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
    4. Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Stiftung können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden.
    5. Die Stiftung kann gegen Erstattung der dadurch verursachten Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen.

§ 5 Stiftungsmittel

    1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus sonstigen Zuwendungen wie Förderungen und Spenden, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind.
    2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

    1. Organe der Stiftung sind

• der Stiftungsrat und
• der Vorstand.

    1. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Personal auch gegen Entgelt beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Verwaltung der Stiftung kann an einem anderen Ort als dem Sitz der Stiftung wahrgenommen werden.
    2. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, jährlich einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Stiftungsrat

    1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Personen.
    2. Der Stiftungsrat ergänzt sich durch Zuwahl selbst. Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Findet eine Wahl nicht statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt.
    3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Erster Vorsitzender ist der Stifter Theo Zwanziger, der auch die ersten Stiftungsratsmitglieder benennt.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

    1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
    2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
    • die Genehmigung des Haushaltsplans,
    • die Feststellung des Jahresabschlusses,
    • die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Änderungen dieser Satzung und die Auflösung der Stiftung.
    1. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

§ 9 Geschäftsordnung des Stiftungsrates

    1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
    2. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates bzw. der Stellvertretung geleitet.
    3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
    4. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Jedes Stiftungsratsmitglied kann maximal zwei Stimmen haben.
    5. Eine Vorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihr zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
    7. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Köperschaft. Anfallende Ausgaben werden den Mitgliedern ersetzt.

§ 10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus zwei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes kann zum geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
    2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederberufung  ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit vom Stiftungsrat berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Erster geschäftsführender Vorstand ist Jürgen Micksch.
    3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin sind allein vertretungsberechtigt.
    4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung der Stiftungszwecke. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung, Planung, Durchführung, Koordinierung und Weiterentwicklung der Veranstaltungen zu den Internationalen Wochen gegen Rassismus, die Herausgabe von Materialien, die Öffentlichkeitsarbeit und das Einwerben von Förderungen.
    5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, solange dieser nicht über diese Mitglieder zu beraten hat. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
    6. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

§ 11 Beratende Gremien

    1. Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates beratende Gremien einrichten wie z.B. einen Beirat, einen Förderkreis, ein Aktionsbündnis und einen Spenderrat.
    2. Der Interkulturelle Rat in Deutschland e.V. berät und fördert die Stiftung.
    3. Die jährliche Planungstagung berät die Stiftung bei der Durchführung der Internationalen Wochen gegen Rassismus.
    4. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.

§ 12 Änderung der Verfassung, Auflösung der Stiftung

    1. Anträge an die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Änderungen der Verfassung bedürfen beim Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse eines Beschlusses des Stiftungsrates.
    2. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
    3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Interkulturellen Rat in Deutschland e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat. Besteht dieser Verein nicht mehr, ist ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens vom Stiftungsrat vor dem Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Empfängerin muss eine als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannte privatrechtliche oder kirchliche Körperschaft sein. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde. Der Empfänger bzw. die Empfängerin hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden.

§ 13 Staatsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Die Stiftung erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Anerkennung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.

Die Stiftung für die Internationalen Wochen gegen Rassismus ist am 6. Mai 2014 unter Az. I 13-25d04/11- (11)-156- als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt worden. Unter Steuernummer 07 250 48085-V/602 hat das Finanzamt Darmstadt die Stiftung als gemeinnützig anerkannt.

 

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